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40-jährige Grundschullehrerin war vor Corona-Impfung kerngesund – nun leidet Sie am Guillain-Barré-Syndrom

Published On: 27. August 2021 8:35

ntv berichtet von einem weiteren Fall des Guillain-Barré-Syndrom, wir berichteten erst gestern von einem bekannten Schuhmacher. O‘Hara hat sich mit AstraZeneca impfen lassen – und sitzt jetzt im Rollstuhl. Die Beine sind gelähmt, er kann weder stehen noch laufen. Die Feinmotorik der Hände funktioniert nicht. Selbst einen Joghurtbecher öffnen, geht nicht mehr. Dazu ein Dauerschmerz im Rücken.

Für die Mandantin von Rechtsanwalt Björn Weil (er betreut einen weiteren Fall) ist nach der Corona-Schutzimpfung nichts mehr, wie es mal war. Die 40-Jährige arbeitete als Grundschullehrerin, war kerngesund und wollte sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Virus schützen. Also ließ sie sich mit dem Impfstoff von Astrazeneca impfen. „Wenig später wird ihr das Guillain-Barré-Syndrom diagnostiziert – die Folge ist eine Lähmung aller vier Gliedmaßen“, sagt der Fachanwalt für Medizinrecht. Zusätzlich sei bei der Frau eine Nervenentzündung (Polyneuritis) aufgetreten.

Neben dem gesundheitlichen Schaden kommt auf die ehemalige Grundschullehrerin eine Reihe von Kosten zu: Für die Behandlungen, für ihre Pflege – und was ist, wenn sie nie mehr arbeiten kann?

„Im Worstcase-Szenario können das um die 15.000 Euro maximal werden“, sagt die Juristin und Medizinerin Britta Konradt im Gespräch mit ntv.de. „Dann ist der Grad der Schädigung aber auch 100 Prozent, sprich: der Patient kann sich nicht mehr alleine versorgen, vielleicht nicht mehr richtig denken und braucht eine 24-Stunden-Versorgung.“ Er oder sie bekämen dann, neben anderen Leistungen, eine Grundrente von 811 Euro maximal vom Staat, erklärt die Fachanwältin für Medizinrecht.

Hierzu empfehlen wir den Beitrag mit Dr. Hartmann der lange Jahre beim PEI gearbeitet hat. Auch in unserem extra Beitrag „Impfschäden – Wer Schadensersatz will, trägt die Beweislast – 36 Entschädigungsanträge wurden bislang alleine in Bayern gestellt“.

Um den Schadensersatz zu erhalten, muss der Geimpfte seine Erkrankung beim zuständigen Versorgungsamt melden. Dabei genügt laut Gesetz die Wahrscheinlichkeit, dass der Patient wegen der Impfung erkrankt ist. „Im Grunde heißt das, es muss mehr für als gegen einen Impfschaden sprechen“, erklärt Konradt.

Infrage kommen somit erst einmal alle dauerhaften Erkrankungen, die keine normalen Impfreaktionen sind. Kurzzeitiges Fieber, Abgeschlagenheit und Schmerzen an der Einstichstelle müssen Geimpfte jedoch hinnehmen.

Die Erkrankungen von Weils Mandantin gehen weit über Kopfschmerzen und Müdigkeit hinaus. Der Rechtsanwalt rechnet daher mit guten Chancen auf eine Entschädigung für sie. Ob das künftig für alle Impfgeschädigten gelten kann, sei jedoch fraglich, sagt die Medizinerin Konradt. „Erst die Zeit wird zeigen, was wirklich anerkannt wird.“ Wenn die Geimpften ihre Erkrankung bei der für die Versorgungsleistungen zuständigen Behörde gemeldet haben, prüft diese, ob ein Impfschaden vorliegt. So müsse grundsätzlich der Patient seinen Impfschaden beweisen. Dazu muss ein Gutachten vorliegen, was sich wiederum – im Bereich von Impfschäden – an den Informationen vom PEI orientiert. Ärzte und Krankenhäuser sind demnach verpflichtet, mögliche Fälle von Nebenwirkungen an das PEI weiterzuleiten. So schreibt es das Institut auf seiner Website, wo auch Patienten selbst ihre Nebenwirkungen melden können.

Ich habe allerdings den Eindruck, dass viele Ärzte das nicht tun, obwohl Krankheiten auftreten, die im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen“, sagt Konradt. Dadurch entstehe eine ungesicherte Datenlage, die für eine mögliche Haftung durch den Staat aber eine wichtige Rolle spiele. Die Anwältin erklärt: „Oft wird es wahrscheinlich nicht gemeldet, weil die Ärzte selbst annehmen, dass es sich nicht um einen Impfschaden handelt oder weil das nicht sofort ersichtlich wird.“

Zudem habe die Staatshaftung das Problem, dass sie zwar viele Kosten übernimmt, aber kein Schmerzensgeld zahlt. „Den immateriellen Schaden, den jemand erleidet, weil er plötzlich nicht mehr selbstständig leben kann, der wird nicht ersetzt“, erklärt die Expertin.

Aus diesem Grund klagt Rechtsanwalt Weil im Fall seiner erkrankten Mandantin noch gegen einen anderen Beteiligten – der Arzneimittelhersteller Astrazeneca soll für Schadenersatz und Schmerzensgeld aufkommen. Eine solche Herstellerhaftung hat jedoch weitaus höhere Hürden: Die Nebenwirkungen des Impfstoffs müssten laut Gesetz „über ein vertretbares Maß“ hinausgehen. Dieses „vertretbare Maß“ wird in der Regel schon angenommen, wenn ein Impfstoff zugelassen ist, wie in diesem Fall durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).

Außerdem gehe es darum, zu beweisen, dass Weils Mandantin allein aufgrund der Impfung erkrankt ist. Vorerkrankungen und andere Gründe müssen ausgeschlossen werden. „Das ist in der Praxis oft schwierig“, sagt der Rechtsanwalt. Allerdings habe sich wohl schon während der Studien des Impfstoffherstellers gezeigt, dass es zu Nervenentzündungen kommen kann. Weil ist daher überzeugt: „Die Klage kann in diesem Fall durchaus erfolgreich sein.“

In einem anderen Fall haben die Vakzin-Hersteller bereits vorgesorgt, wie Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller zu ntv.de sagt. Bei den Impfungen von 12- bis 17-Jährigen empfehlen Astrazeneca und Co., sich an die Vorgaben der STIKO zu halten. Jüngst hatte sich die STIKO für allgemeine Corona-Impfungen für alle Kinder ab 12 Jahren ausgesprochen. Nach sorgfältiger Bewertung neuer Daten komme man nun zu der Einschätzung, „dass nach gegenwärtigem Wissensstand die Vorteile der Impfung gegenüber dem Risiko von sehr seltenen Impfnebenwirkungen überwiegen“, teilte das unabhängige Gremium mit. Davor hatte sie die Impfung von Kindern zwischen 12 und 17 Jahren nur bei höherem Risiko für schwere Corona-Verläufe etwa wegen Erkrankungen wie Diabetes empfohlen.

Viele Ärzte standen jedoch schon vor der STIKO-Empfehlung vor der Frage, ob sie den Kindern und Jugendlichen zum Piks verhelfen. Denn die Gesundheitsminister hatten bereits vor der neuen Bewertung durch das Gremium beschlossen, 12- bis 17-Jährigen ein Impfangebot zu machen. „Bei der Haftung nach der Impfung von Kindern und Jugendlichen sehe ich somit die Ärzte im Mittelpunkt“, sagt Cäsar-Preller. Aus juristischer Sicht hatte der Experte für Arzthaftungsrecht Ärzten geraten, „Kinder und Jugendliche nur in den genannten Ausnahmefällen zu impfen“. Das Risiko, wegen eines Impfschadens haftbar gemacht zu werden, war ohne Empfehlung der STIKO zu groß.

Das Aufklärungsmerkblatt – für Ärzte essenziell

Die Arzthaftung kommt auch bei Impfschäden von Erwachsenen infrage. Allerdings muss der Arzt nur zahlen, wenn er seine Pflichten missachtet hat. Wenn er an der falschen Stelle impft, nicht ausreichend desinfiziert oder aber, wenn er nicht vollumfänglich über die Gefahren aufklärt. Bei Erwachsenen könne der Arzt davon ausgehen, dass sie das Risiko von Impfschäden überblicken.

Wie alle bisher Geimpften auch, hat die Mandantin von Rechtsanwalt Weil das damalige Aufklärungsmerkblatt für Corona-Impfungen mit Vektor-Vakzinen gelesen und unterschrieben. „Grundsätzlich können – wie bei allen Impfstoffen – in sehr seltenen Fällen eine allergische Sofortreaktion oder andere auch bisher unbekannte Komplikationen nicht ausgeschlossen werden“, hieß es darin. Dass sie einer dieser „sehr seltenen Fälle“ wird, konnte die 40-Jährige nicht ahnen.


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