klare-spuren-der-impfung-in-sterbefallzahlen-aller-altersklassenKlare Spuren der Impfung in Sterbefallzahlen aller Altersklassen
neues-beim-pei:-haltbarkeit-von-biontech-auf-12-monate-verlaengert-und-bmg-gruendet-„zepai“Neues beim PEI: Haltbarkeit von BioNTech auf 12 Monate verlängert und BMG gründet „ZEPAI“
die-allgemeine-impfpflicht-ist-nicht-vom-tisch,-der-§-20-ifsg-sieht-bereits-jetzt-zwangsimpfungen-vor

Die allgemeine Impfpflicht ist nicht vom Tisch, der § 20 IfSG sieht bereits jetzt Zwangsimpfungen vor

Published On: 21. April 2022 18:58

Am 27.04.2022 findet eine Anhörung zur ein­richtungs­bezogenen Impfpflicht im Gesundheitsausschuss statt. Die öffentliche Anhörung beginnt um 14:00 Uhr und dauert eine Stunde. Grundlage der Anhörung sind ein CDU/CSU-Antrag zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (20/687) und ein AfD-Antrag gegen eine einrichtungsbezogene Impflicht (20/699). Der CDU/CSU Antrag lautet „Einrichtungsbezogene Impfpflicht jetzt solide vorbereiten“, der von der AfD lautet „Verschärfung des Fachkräftemangels im Gesundheitssektor verhindern – Einrichtungsbezogene Impflicht abschaffen“. Beide Anträge sind am Ende als PDF eingefügt.

Die Unions-Fraktion fordert von der Bundesregierung eine bessere Vorbereitung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die Umsetzung […] werfe viele Fragen auf, die bisher nicht beantwortet seien. Die AfD-Fraktion fordert den Verzicht auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Mit der Regelung drohe regional der Zusammenbruch des Gesundheitswesens durch Freisetzung von Beschäftigten, die für die Versorgung der vulnerablen Gruppen unersetzlich seien. […]

Ein weiterer wichtiger Aspekt, der bei der aktuellen Impfpflicht Debatte keine Beachtung geschenkt bekommt – zumindest haben wir darüber noch nichts gelesen – ist die Tatsache, dass im Infektionsschutzgesetz in § 20 Abs. 6 bereits steht, dass „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben“.

Dieser Aspekt ist uns bereits seit April 2020 bekannt, thematisiert haben wir das zu diesem Zeitpunkt noch in den sozialen Netzwerken – als die Zensur noch gnädiger vonstatten ging. Ein Hinweis von der pensionierten Rechtsanwältin Frau Lescaux, brachte uns darauf dies hier nochmal zu thematisieren. Dass Karl Lauterbach als bekannter Pharmalobbyist nicht von der allgemeinen Impfpflicht absehen möchte, hat er ja bereits mehrfach, trotz Klatsche im Bundestag, angekündigt.

Unsere Regierung hat mit dem Infektionsschutzgesetz § 20 nun aber folgende Möglichkeit:

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.

Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.

§ 20 IfSG

Ein erster Blick auf die Gewaltenteilung zeigt, dass die Legislative, also der Bundesrat, zustimmen muss. Dass dies aber heutzutage kein Hindernis mehr ist, sollte inzwischen allen bewusst geworden sein. Allerdings stößt man dann bei näherer Betrachtung auf den § 15 IfSG, auf den im § 20 Abs. 6 IfSG im letzten Satz dort ganz unschuldig verwiesen wird:

2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 15 IfSG

Übrigens ist im § 20 Abs. 8 IfSG auch die Masernimpfpflicht geregelt, die derzeit noch vom Bundesgerichtshof geprüft wird. Die Verfassungsbeschwerde von RAin Beate Bahner zur Masernimpfpflicht haben wir bereits in diesem Beitrag thematisiert, darüber hinaus befasst sich eine Klägergruppe um den RA Lipinski mit der Masernimpfpflicht, sowie der einrichtungsbezogenen (Corona) Impfpflicht.

CDU/CSU Einrichtungsbezogene Impfpflicht jetzt solide vorbereiten

AfD Verschärfung des Fachkräftemangels im Gesundheitssektor verhindern – Einrichtungsbezogene Impflicht abschaffen


Abonniert uns gerne bei Telegram – Corona ist nicht das Problem, dort informieren wir euch noch umfangreicher als hier auf dem Blog.

Categories: Corona BlogTags: , , , Daily Views: 1Total Views: 50
klare-spuren-der-impfung-in-sterbefallzahlen-aller-altersklassenKlare Spuren der Impfung in Sterbefallzahlen aller Altersklassen
neues-beim-pei:-haltbarkeit-von-biontech-auf-12-monate-verlaengert-und-bmg-gruendet-„zepai“Neues beim PEI: Haltbarkeit von BioNTech auf 12 Monate verlängert und BMG gründet „ZEPAI“